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Ausnahmen von der Abgasnorm EURO VI für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr

News.

Unser Aufbauhersteller, die Firma Schlingmann hat uns heute darüber informiert, das für Baden-Württemberg  das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) mit Schreiben vom 02.11.2012 die Regierungspräsidien als zuständige Genehmigungsbehörden darüber informiert, dass für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit Standort in Baden-Württemberg bis 31.12.2016 entsprechende Ausnahmegenehmigungen von der Einhaltung der Abgasstufe Euro 6 erteilt werden können.

Anbei der Wortlaut des Schreibens des Ministerium für Verkehr und Infrastukutur Baden-Württemberg:

Ausnahmegenehmigungsmöglichkeit gemäß § 70 StVZO ab 2014 zur späteren Geltung der Abgasvorschrift EURO VI für schwere Einsatzfahrzeuge über 3,5 t der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste und der Polizei:

Ab Erstzulassung 2014 gilt die Abgasvorschrift EURO VI allgemein für schwere Nutzfahrzeuge insbesondere der Klassen N2 und N3 sowie M2 und M3 gemäß den EUVerordnungen 595/2009 in Verbindung mit 582/2011 sowie § 13 EG-FGV in Verbindung mit Richtlinie 2007/46/EG. Davon sind zunächst auch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste und der Polizei betroffen, für die eine Anwendung der EU-Genehmigungsvorschriften allerdings nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG optional ist.

Die fristgerechte Einhaltung der Abgasvorschrift EURO VI kann bei genannten Einsatzfahrzeugen zu Problemen führen u.a. aufgrund der langen Beschaffungsprozeduren, der Herstellfristen, der EU- bzw. nationalen Beschaffenheits- und Ausstattungsnormen für Einsatzfahrzeuge und der Applikation einsatzspezifischer Aufbauten auf Fahrgestellen mit neuen Motor- und Systemkomponenten. Ferner liegen zwischen dem Inkrafttreten der Rahmenvorschrift 595/2009 (08/2009) mit Festlegung der Einführungsfrist für EURO VI-Grenzwerte ab 2014 und der hierzu nötigen Ausführungsvorschrift 582/2011 (07/2011) schon knapp 2 Jahre, die als Übergangszeitraum fehlen. Außerdem wird das stark abweichende Einsatzprofil genannter Fahrzeuge berücksichtigt.

Deshalb hat das Ministerium keine Bedenken, wenn die zuständigen ba-wü Regierungspräsidien für die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV bzw. die Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO neuer Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste und der Polizei mit zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 t in begründeten Fällen bis 31.12.2016 für das Abgasverhalten das deutsche Recht der StVZO anwenden und nötigenfalls (ab 2014) vom § 47 StVZO „Abgasverhalten EURO VI“ Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO erteilen.

Dabei ist in jedem Fall die vorher geltende Abgasstufe nachweislich einzuhalten. Bedingung ist eine stichhaltige Begründung für den Einzelfall oder eine Reihe gleichartiger Fälle sowie eine Einhaltung oder bestmögliche Anlehnung an die EU- bzw. nationalen Beschaffenheits- und Ausstattungsnormen für Einsatzfahrzeuge. Gleiches gilt für eine Ausnahme wegen einsatzspezifischer Aufbauten. Pauschale Ausnahmen sind nicht möglich.

Die Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO kann für Einsatzfahrzeuge mit Standort im Land Baden-Württemberg erteilt werden. Sie kann ba-wü Herstellern für Einsatzfahrzeuge mit Standort in anderen deutschen Bundesländern übertragbar mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde erteilt werden. Die Ausnahme ist in die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO bzw. Genehmigung nach § 13 EG-FGV einzutragen, z.B. wie folgt: „Ausnahmegen. gem. § 70 von § 47 StVZO erteilt: Abgasverhaltenentspricht nicht EURO VI – Genehmigung nach § 13 i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV“.

gez. U. Wild